SPORTANGLERVEREIN HAREN (EMS) e. V.

SATZUNG

(Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 23.01.2004)

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 (1)   Der Verein führt den Namen Sportanglerverein Haren (Ems) e.V., er hat seinen Sitz in Haren (Ems) und ist eingetragener Verein.

 (2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 (1)   Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

(2)   Zweck des Vereins:

1.         Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzes.

2.         Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

(3)   Aufgaben des Vereins:

1.       Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer “.

2.       Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischereigewässern

3.       Förderung und Ausbildung der  Vereinsjugend.

(4)   Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

 § 3

Gemeinnützigkeit

 (1)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4

Aufnahme von Mitgliedern

 (1)   Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

(2)   Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden  muss.

 (3)   Vor Erwerb der Mitgliedschaft ist die bestandene Fischerprüfung nachzuweisen.

(4)   Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient  gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung  zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 § 5

Ende der Mitgliedschaft

 (1)   Die Mitgliedschaft endet:

1.      Durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende zu erfolgen.

2.      Durch Tod.

3.      Durch Ausschluss. Dieser kann  erfolgen, wenn ein Mitglied:

a.      gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b.      wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c.      wenn es wegen Vergehens in Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d.      wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e.      wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder

f.        wenn es mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als 3 Monate in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Wird auf Ausschluss erkannt, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung. Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung (das ist spätestens der 3. Tag nach Aufgabe zur Post) die schriftliche Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.   

(2)   Mit  dem  Ende  der  Mitgliedschaft  erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 § 6

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 (1)   Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a.      Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen, z.B. Ersatzleistungen,

b.      zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in  allen oder nur bestimmten   Vereinsgewässern,

c.      mehrere der vorstehenden Maßnahmen nebeneinander.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  die   Anrufung   der   nächsten   Mitgliederversammlung möglich.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1)   Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.

 (2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, 

1.      das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

2.      sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen  zu befolgen,

3.      Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

4.      die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (außerordentliche Beiträge in Geld (Umlagen), Sachwerte oder Dienstleistungen (Arbeitseinsätze) zu erbringen. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, ebenso Art und Umfang der sonstigen Verpflichtungen gemäß des Vereinszweckes und nach Maßgabe der Vereinssatzung. 

(3)    Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(4)  Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte        Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 8

Organe des Vereins

 (1)    Organe des Vereins sind:

1.      Der Vorstand

2.      Die Mitgliederversammlung

 § 9

Der Vorstand

 (1)    Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, 2 Jugendwarten, dem Schriftführer, 3 Gewässerwarten und 2 Beisitzern.

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

(3)   Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

(4)   Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

(5)   Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Scheidet  ein Vorstandsmitglied  innerhalb  einer  Wahlperiode aus, so kann der   Vorstand bis zu einer auf  der  nächsten  Mitgliederversammlung  zu  treffenden   Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

(6)   Die  Sitzungen  des Vorstandes  werden  durch  den 1. Vorsitzenden,  bei   seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand  ist  beschlussfähig,   wenn     mindestens   5   Mitglieder, darunter    einer   der    Vorsitzenden, anwesend sind. 

Der    Vorstand   fasst   seine    Entschlüsse   mit   einfacher   Mehrheit.   Bei   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(7)   Der Schriftführer hat den 1. Vorsitzenden in der Geschäftsführung zu unterstützen und die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten zu erledigen. Der Schriftführer führt ferner Protokoll in den Mitgliederversammlungen.

(8)   Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte. Er zieht die Beiträge und Umlagen ein, leistet auf Anweisung des 1. Vorsitzenden Zahlungen und legt die Rechnung des Vereins. Die Tätigkeit des Kassenwartes ist vom Vorsitzenden zu überwachen. Die Kasse wird von 2 Kassenprüfern mindestens einmal im Jahr überprüft, die der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten haben.

(9)   Die Gewässerwarte überwachen die Vereinsgewässer und sorgen für eine richtige Bewirtschaftung derselben. Sie legen dem Vorstand diesbezüglich Vorschläge vor.

(10)          Der Jugendwart leitet und betreut die Jugendgruppe. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Jugendlichen im Sinne des Satzungszweckes zu erziehen und sie in die Vereinsgemeinschaft einzuführen.

(11)          Die Beisitzer nehmen die ihnen vom Vorstand zugewiesenen besonderen Aufgaben wahr.

(12)          Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch die Erstattung ihrer Kosten verlangen.

(13)          Der Vorstand haftet bei Ausübung der Vorstandstätigkeit dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird der Vorstand in dieser Funktion von Dritten in Anspruch genommen, so hat ihn der Verein im Innenverhältnis freizustellen, wenn dem Vorstand nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. 

 § 10

Mitgliederversammlung

 (1)   In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt in der Meppener Tagespost.

(2)   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1.         Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der     Kassenprüfer  

2.         Entlastung des Vorstandes

3.         Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

4.         Genehmigung   des   Haushaltsvoranschlages,   Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder

5.         Satzungsänderungen

6.         Entscheidungen  über  Anträge  des   Vorstandes  oder  der  Mitglieder und über Berufungen  gegen  Entscheidungen  des   Vorstandes  bei   Ausschlüssen  der sonstigen Maßnahmen  gegen  Mitglieder

(3)   Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingegangen sind.

(4)   Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(5)   Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht durch Satzung oder durch gesetzliche Bestimmungen ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Handelt es sich um die Wahl des Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Satzungsänderungen können nur mit einer mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 § 11

Kassenprüfer

 (1)   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

(2)   Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand  vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 § 12

Auflösung des Vereins

 (1)   Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2)   Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Stadt Haren zur  Verwendung für  gemeinnützige  Zwecke im  Sinne des § 2  dieser Satzung.

 § 13

 (1)   Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.